Nächstenliebe
stärken.

Zusammenhalt
fördern.

Weil eine starke Demokratie eine
starke Verfassung braucht.
Copyright by DIMR / A. Illing
“Alle Menschen haben eine Geschlechtsidentität und eine sexuelle Orientierung. Aber Minderheiten werden deswegen diskriminiert: Lesben und Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche, queere und nichtbinäre Menschen. Dieses Unrecht muss enden! Deshalb: Artikel 3 Abs. 3 S. 1 GG jetzt ändern!“
Professorin Dr. Beate Rudolf
Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte
“Ich habe die Diskriminierung in jungen Jahren erfahren und galt bis 2017 als vorbestraft; mich hat das Grundgesetz also nicht geschützt. Derzeit nehmen die queerfeindlichen Tendenzen in unserer Gesellschaft zu. Der Bundestag sollte deshalb Artikel 3 des Grundgesetzes jetzt erweitern.“
Klaus Schirdewahn
Zeitzeuge
Copyright für das Foto von Hottenbacher, BDKJ: BDKJ-Bundesstelle/ Mike Nonnenbroich
“Für junge Menschen ist es essenziell, sich mit ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität diskriminierungsfrei auseinandersetzen zu können. Der Rechtsruck in der Gesellschaft und die Vorverurteilung diverser Lebensentwürfe verhindern diese Selbstfindungsprozesse, deswegen setze ich mich aus meinem christlichen Menschenbild für eine Ergänzung im Art 3,3 GG ein.“
Daniela Hottenbacher
Bundesvorsitzende des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend
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“ALLE Menschen müssen von unserem Grundgesetz von Diskriminierung geschützt werden – auch queere Menschen!“
Elke Ferner
Parlamentarische Staatssekretärin a.D., Vorsitzende UN Women Deutschland e.V.
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“Artikel 3 GG muss um den expliziten Schutz queere Menschen erweitert werden, weil auch die Würde queerer Menschen vom Grundgesetz eindeutig geschützt werden muss. So verschieden wie wir Menschen auch sind – vor dem Gesetz müssen wir alle gleichwürdig sein. Und das darf nicht von wechselnden politischen Mehrheiten abhängig sein.“
Jens Ehebrecht-Zumsande
Mitglied im Vorstand von OutInChurch e.V.
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“Unsere Gesellschaft verändert sich. Mit ihr sollte sich auch unser Rechtsrahmen ändern. Verankern wir moderne Gleichheit im Grundgesetz!“
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
Mehr als 100.000
70 %
Warum wir die Anpassung von Artikel 3 im Grundgesetz
für LSBTIQ dringend brauchen:
Nächstenliebe leben
Menschen sind sehr häufig von Diskriminierungen und Anfeindungen betroffen. Laut der dritten großen LSBTIQ-Befragung der EU-Grundrechteagentur vermieden es 2023 in Deutschland 40 % der Befragten oft oder immer, sich mit Partner*in händchenhaltend zu zeigen. 38 % haben nach eigenen Angaben im Vorjahr Diskriminierung erlebt. Es ist an der Zeit, dass wir eine klare Botschaft der Nächstenliebe senden und sagen: Wir stehen an eurer Seite!
Sichtbarkeit und Zusammenhalt
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Viel zu lange hat dies in Deutschland für LSBTIQ jedoch nicht gegolten. Umso wichtiger ist es, dass dieser Grundsatz endlich auch für LSBTIQ in unserer Verfassung sichtbar zum Ausdruck kommt. Auch Kindern und jungen Menschen wird somit bereits in der Schule unzweifelhaft vermittelt: Niemand darf in Deutschland benachteiligt werden, nur weil er LSBTIQ ist!
Historische Wiedergutmachung
Der Gleichbehandlungskatalog in Artikel 3 des Grundgesetzes war 1949 die demokratische Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik. Homosexuelle und Bisexuelle wurden von dieser Antwort damals ausgeschlossen. Das Grundgesetz hat sie nicht einmal vor schwersten Menschenrechtsverletzungen wie der Strafverfolgung nach § 175 geschützt. Das darf nie wieder passieren! Hier gilt es, ein deutliches Zeichen zu setzen!
Akute Gefahr für Menschenrechte
Gerade in einer Zeit, in der Hass und Hetze wieder spürbar lauter werden, braucht es einen klaren verfassungsrechtlichen Schutz. Laut Bundesinnenministerium stieg die Anzahl der Gewaltdelikte gegen Homo- und Bisexuelle in 2023 um 49 %, gegen trans- und intergeschlechtliche Menschen sogar um 105 %. Alle demokratischen Kräfte im Land müssen hier ein starkes Zeichen setzen, dass sie dies nicht länger hinnehmen!
Artikel 3 Grundgesetz muss daher explizit um den Schutz von LSBTIQ ergänzt werden!
Zehn Gründe für eine Ergänzung
des Gleichheitsartikels
1

Die Verteidigung von Minderheitenrechten ist ein grundlegendes demokratisches Prinzip. Wenn LSBTIQ im Grundgesetz endlich explizit vor Diskriminierung geschützt werden, bedeutet das für niemanden einen Verlust, sondern ist ein Gewinn für die gesamte demokratische Gesellschaft.

Dass der Schutz von LSBTIQ nicht schon 1949 im Grundgesetz berücksichtigt wurde, war Ausdruck des schwulenfeindlichen Zeitgeistes der Zeit. Nur so konnte sichergestellt werden, dass sich Homosexuelle nicht auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berufen konnten. Wesensmerkmal der Demokratie ist, dass sie dazulernen kann. Die Korrektur dieses Anfangsfehlers ist längst überfällig.

2

Homo- und Bisexuelle sind – neben Menschen mit Behinderungen – die große Opfergruppe des Nationalsozialismus, die 1949 bewusst nicht in Art. 3 aufgenommen wurde. Dabei sollte dieser Antidiskriminierungsparagraph eigentlich die Lehren aus dem NS-Regime ziehen. Aber gleichgeschlechtlich liebende Männer waren auch in der Bundesrepublik der oft lebenszerstörenden Verfolgung durch den Paragraphen 175 Strafgesetzbuch (StGB) unterworfen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte 1957 sogar, dass dieser Unrechtsparagraph im Einklang mit dem Grundgesetz stünde. Der gravierende Anfangsfehler unserer Verfassung ermöglichte die Fortschreibung des Unrechts. Die Lücke im Grundgesetz für Menschen mit Behinderungen wurde erst 1994 geschlossen. Bis heute sind LSBTIQ somit die große Opfergruppe des Nationalsozialismus, die noch nicht explizit in Art. 3 Grundgesetz erwähnt ist.

3

Endlich hat der Bundestag am 27. Januar 2023 in seiner Gedenkstunde anlässlich des Tags des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus ausdrücklich der als sexuelle bzw. geschlechtliche Minderheit Verfolgten gedacht. Damit signalisierte er, dass Deutschland vor dem Hintergrund der NS-Zeit Verantwortung übernimmt und sich dafür einsetzt, solche Gräueltaten gegen LSBTIQ nie wieder geschehen zu lassen.

Die Veranstaltung war nicht nur ein wichtiges Symbol, sondern auch der Auftakt für ein gesamtgesellschaftliches Erinnern und Gedenken an verfolgte LSBTIQ. Zum Erinnern gehört konsequenterweise aber auch, aus der Vergangenheit die richtigen Lehren zu ziehen und zu handeln. Darunter fällt die Verankerung der Rechte von LSBTIQ in Artikel 3 des Grundgesetzes.

4

Rechte, die nicht für alle gleichermaßen gelten, sind keine wahren Bürgerrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen sein verfassungsrechtliches Verständnis von Geschlecht um die Geschlechtsidentität erweitert und damit trans- und intergeschlechtliche Menschen in den Diskriminierungsschutz einbezogen. In seiner Rechtsprechung zur Lebenspartnerschaft hat das Bundesverfassungsgericht zudem die sexuelle Identität im Wesentlichen den Persönlichkeitsmerkmalen gleichstellt, die in Art. 3 ausdrücklich genannt sind.

Was ist aber, wenn sich der Wind dreht und die Rechtsprechung in Karlsruhe wieder ändert? Dass Karlsruhe immer wieder korrigierend gegenüber diskriminierendem staatlichem Handeln eingreifen musste, zeigt zudem: Es wirkt sich bis heute negativ auf unsere Lebenssituation aus, dass der Schutz von LSBTIQ eben nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert ist.

5

Derzeit flammen antidemokratische Bestrebungen weltweit, aber auch in Deutschland auf. Wenn Art. 3 Grundgesetz ergänzt wird und LSBTIQ explizit geschützt sind, könnten erstrittene Gleichstellungserfolge wie die Ehe für Alle nicht mehr so leicht mit einfacher Mehrheit im Bundestag rückgängig gemacht werden.

Unsere Regierungen und unsere Abgeordneten im Bundestag tragen die Verantwortung, dass LSBTIQ als unsere Nächsten im Grundgesetz ausdrücklich geschützt werden. Dies wäre ein starkes Zeichen für gesellschaftlichen Zusammenhalt und gegen Hass und Gewalt gegen LSBTIQ.

6

In einigen Landesverfassungen und in der EU-Grundrechtecharta ist der Minderheitenschutz von LSBTIQ längst enthalten. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht: „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts (…) oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“ Auch in einigen Bundesländern, die eigene Grundrechtskataloge haben, gibt es bereits entsprechende Diskriminierungsverbote in der jeweiligen Landesverfassung.

Den genannten Vorbildern müssen der Bundestag und andere Bundesländer dringend folgen. Die fundamentalen Normen des Zusammenlebens, zu denen der Diskriminierungsschutz von LSBTIQ zählt, müssen alle in der Verfassung transparent, verständlich und nachlesbar sein. Das bietet Rechtssicherheit.

7

Der Staat fordert von den Bürger*innen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dass sie nicht ausschließen, kann das aber selbst tun. Staatliches Handeln ist vom dem AGG nicht erfasst, es gilt das Grundgesetz. Weil das Grundgesetz auch für staatliche Stellen gilt, könnten durch die Erweiterung von Art. 3 LSBTIQ endlich auch vor Diskriminierungen durch staatliche Stellen und ihre Mitarbeitenden geschützt werden.

Wer im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt wird, läuft Gefahr, in der politischen und gesellschaftlichen Wirklichkeit ignoriert zu werden und weniger Solidarität zu erfahren. Rechtssicherheit muss für alle gegeben sein.

8

In Art. 2, Abs. 1 des Grundgesetzes wird das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit mit Bezug auf ein nicht näher definiertes „Sittengesetz“ eingeschränkt. Dieses Sittengesetz wurde 1957 vom Bundesverfassungsgericht herangezogen, um § 175 zu legitimieren. In diesem Urteil wurden zudem Vorurteile gegen homosexuelle Männer sowie Männer und Frauen verbreitet und durch das Bundesverfassungsgericht bemüht und bestärkt.

Dabei ist das im Grundgesetz derzeit enthaltene Sittengesetz praktisch „totes Recht“, es wird nicht mehr herangezogen. Dies kann sich theoretisch aber wieder ändern. Um die Sicherheit von LSBTIQ zu gewährleisten, muss das Grundgesetz für sie angepasst werden, damit es nicht mehr gegen sie verwendet werden kann. Wir brauchen ein starkes Grundgesetz.

9

Viele, die in der Regierung und den Parlamenten Politik machen, sprechen sich auf CSDs, in Reden und gegenüber der Zivilgesellschaft für Respekt und Minderheitenschutz aus. Diese Versprechen müssen sich jedoch auch in politischem Handeln und damit auch in verabschiedeten Gesetzen widerspiegeln.

Die demokratischen Parteien müssen jetzt gemeinsam zeigen, dass sie die Menschenrechte von LSBTIQ wirklich ernst nehmen und die Prävention von weiterem Unrecht priorisieren.

10

Die zivilgesellschaftliche Unterstützung für die Anpassung reicht von Frauenorganisationen, Bürgerrechtsgruppen, Gewerkschaften über Prominente bis hin zu Glaubensgemeinschaften.

Anlässlich des Tags der Opfer des Nationalsozialismus 2024 sprach sich zum ersten Mal auch die Präses der Synode der Evangelische Kirche in Deutschland für die Grundgesetzergänzung aus und zeigte damit: Nie wieder ist jetzt!